Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 259
§ 259 – Mahnung
Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.
Kurz erklärt
- Der Vollstreckungsschuldner sollte normalerweise eine Woche vor der Vollstreckung gemahnt werden.
- Eine Mahnung ist nicht nötig, wenn der Schuldner vor Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird.
- Erinnerungen an die Zahlung können auch öffentlich bekannt gemacht werden.
- Die Regelung zielt darauf ab, dem Schuldner eine letzte Chance zur Zahlung zu geben.
- Die Frist von einer Woche soll dem Schuldner ausreichend Zeit bieten, um zu reagieren.